Der Deutsche Presserat teilt mit, dass eine Vorprüfung der FaireMedien-Presseratsbeschwerde zum Fall Hollemann stattgefunden hat. Der Presserat sieht zwar Mängel, kam aber insgesamt zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen seine publizistischen Grundsätze beim Süddeutsche-Artikel „Sympathie für radikale Abtreibungsgegner“ nicht vorliege. Die Stellungnahme zeigt, dass der Pressekodex keine ausreichende Handhabe gegen unfairen Journalismus bietet.
In einem Schreiben vom 20.05.2015 nimmt der Deutsche Presserat zur Beschwerde von FaireMedien.de gegen den Süddeutsche-Artikel „Sympathie für radikale Abtreibungsgegner“ Stellung. Die Bewertungen „radikal“ und „rabiat“ für Abtreibungsgegner seien freie Meinungsäußerungen, die noch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten würden, meint der Presserat. Damit bestätigt der Presserat implizit, dass eine starke Vermengung von Meinung und Fakten in einem SZ-Nachrichtenartikel stattgefunden hat. So eine Vermengung fällt zwar nicht unter den Pressekodex, gilt aber als schlechter Journalismus.
Auch die Herabsetzung der religiösen Überzeugung von Markus Hollemann durch die SZ-Autoren falle unter deren Meinungsfreiheit und sei weder eine Schmähung noch eine Diskriminierung. Die Fehlinformation zum Zwangsgeld gegen den Verein „Lebenszentrum“ sei hinzunehmen. Zum Abdruck unbelegter Gerüchte über Markus Hollemanns politische Fähigkeiten äußert sich der Presserat nicht. Stattdessen bezieht er sich auf eine andere Passage im Artikel, in der die Auffassung von Hollemanns politischen Gegnern im Gemeinderat zitiert wird. Dies sei hinzunehmen. Der Presserat weist darauf hin, dass für den Leser relevante Informationen vorenthalten wurden. Dies sei aber Teil der redaktionellen Gestaltungsfreiheit.
Die Stellungnahme zeigt, dass der Pressekodex keine ausreichende Handhabe gegen unfairen Journalismus bietet. Das – leider mit Tippfehlern gespickte – Originalschreiben des Rechtsanwalts Roman Portack finden Sie hier.