Fall Hollemann: FaireMedien.de legt Beschwerde beim Presserat ein

Die Bürgerinitiative FaireMedien.de hat beim Deutschen Presserat Beschwerde eingelegt gegen einen Artikel der Süddeutschen Zeitung zum ÖDP-Politiker Markus Hollemann. In dem Artikel mit der Überschrift „Sympathie für radikale Abtreibungsgegner“ haben die beiden Süddeutsche-Autoren Dominik Hutter und Josef Kelnberger nach Auffassung von FaireMedien.de gegen verschiedene Ziffern der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates („Deutscher Pressekodex“) verstoßen.

Die manipulative Absicht der Autoren lasse sich unter anderem belegen an der unbegründeten Verwendung des Attributes „radikal“ für eine Position zur Frage der Abtreibung, welche deckungsgleich ist mit der Position und den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuches. Weiterhin werde Markus Hollemann unbegründet in seiner Ehre verletzt und wegen seiner christlichen Überzeugungen mit diskriminierender Absicht herabgewürdigt.

Die Beschwerde wurde am 17. April 2015 per Email beim Presserat eingereicht. Jetzt entscheidet eine Vorprüfung, ob die Beschwerde begründet ist. Sollte diese Entscheidung positiv ausfallen, wird die Süddeutshe Zeitung um eine Stellungnahme gebeten. Anschließend entscheidet der Beschwerdeausschuss und ergreift – bei begründeter Beschwerde – die erforderliche Maßnahme.

Update: Der Deutsche Presserat teilt mit, dass eine Vorprüfung der FaireMedien-Presseratsbeschwerde zum Fall Hollemann stattgefunden hat. Der Presserat kam dabei zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen seine publizistischen Grundsätze beim Süddeutsche-Artikel “Sympathie für radikale Abtreibungsgegner” nicht vorliege.

Hier finden Sie die Beschwerde der Initiative FaireMedien.de im Volltext:

Deutscher Presserat
Herrn Tilmann Kruse

Beschwerde
des Vereins Durchblick e.V. – Initiative Faire Medien
vertreten durch Thomas Schührer
gegen den Artikel „Sympathie für radikale Abtreibungsgegner“ in der Süddeutschen Zeitung von Dominik Hutter und Josef Kelnberger

17. April 2015

Sehr geehrter Herr Kruse,
sehr geehrte Damen und Herren des Plenums des Presserates,

hiermit legt der Verein Durchblick e.V., vertreten durch Thomas Schührer, Beschwerde ein wegen des am 27.1.2015 (in der Onlineausgabe inzwischen auf den 28.1.2015 umdatierten) in der „Süddeutschen Zeitung“ erschienenen Artikels „Sympathie für radikale Abtreibungsgegner“ von Dominik Hutter und Josef Kelnberger.

Der Link zum Artikel:
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/designierter-gesundheitsreferent-sympathie-fuer-radikale-abtreibungsgegner-1.2323625

Screenshots sind dem Formular angehängt.

Die Beschwerde begründet sich durch einen Verstoß des angezeigten Artikels gegen die Ziffern 1, 2, 9, 10 und 12 der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates („Deutscher Pressekodex“).

Ausführliche Begründung

Verstoß gegen Ziffer 1 Pressekodex

Ziffer 1 des Deutschen Pressekodex bezeichnet die „Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit“ als oberstes Gebote der Presse.

Gegen das Gebot der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde in dem hier angezeigten Nachrichtenartikel grob verstoßen. Die Darstellungen und Beschreibungen lassen an vielen Stellen einen starken Willen zur Manipulation im Sinne einer einseitigen, weltanschaulich fundierten Stimmungsmache erkennen. Die manipulative Absicht wird auch daran erkennbar, dass vielfach leicht recherchierbare Fakten unterschlagen werden, die für eine ausgewogene Darstellung der behandelten Gegenstände sehr relevant sind.

Der beanstandete Artikel belegt eine Position zur Frage der Abtreibung mit dem Maledictum „radikal“, welche deckungsgleich ist mit der Position und den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuches*), wobei diese Tatsache im Artikel keine Erwähnung findet.

Das Adjektiv „radikal“ ruft bei dem durchschnittlichen, unbefangenen Leser eine eindeutig negative Konnotation auf. Bereits im Titel und mehrfach im Text des Artikels wird dieses negativ wertende Attribut verwendet, um die Einstellung einer Organisation zur Frage der Abtreibung zu charakterisieren, die nachweislich die vom Grundgesetz geforderte Einstellung in dieser Frage vertritt. Dass die Haltung der Organisation zur Abtreibung deckungsgleich mit der Haltung des Grundgesetzes ist, wird aber nicht erwähnt. Die Charakterisierung dieser Haltung als „radikal“ hingegen wird nirgends begründet, sondern willkürlich gesetzt. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich ein deutlicher Hinweis auf den vorhandenen Willen zur Manipulation. Die begründungslose Kennzeichnung einer mit dem Grundgesetz und dem Strafgesetzbuch deckungsgleichen Position zur Abtreibung als „radikal“ fällt der Sache nach in den Bereich der Meinungsäußerung. In einem Nachrichtenartikel ist sie aber fehl am Platz. Sie verletzt das Gebot der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Der Artikel berichtet, dass im Jahr 2014 1000 Gegendemonstranten gegen den Marsch für das Leben demonstriert haben. Nicht berichtet wird, dass der Marsch selbst inzwischen 5000 Teilnehmer auf die Straße bringt, also das Fünffache der Gegendemonstranten, dass namhafte Vertreter des Bundestages und der Kirchen, inklusive Papst Franziskus, Kardinal Reinhard Marx und CDU-Fraktionschef Volker Kauder diese Veranstaltung unterstützen, dass die Gegner des Marsches teilweise sehr gewalttätig vorgehen und 2014 am Vortag des Marsches einen Anschlag auf Räume der Organisatoren auf einem Berliner Kirchengelände verübten. Mit der ausschließlichen Erwähnung der 1000 Gegendemonstranten wird ein falsches Bild einer scheinbar gesellschaftlich marginalen Position der Lebensrechtler gezeichnet. Tatsächlich ist die pro-life-Einstellung eine breit in der Gesellschaft, bei den Eliten und auch in der Verfassung verankerte Position, aber alle Fakten, die dies belegen, wurden in dem hier beanstandeten Artikel in offenbar manipulativer Absicht verschwiegen.

Verstoß gegen Ziffer 2 Pressekodex

Ziffer 2 des Pressekodex fordert: „Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben.“

Der hier angezeigte Artikel behauptet, dass der Verein „Lebenszentrum – Helfer für Gottes kostbare Kinder“ für eine „rabiate Demonstration“ vor einer Abtreibungsklinik 1500 Euro Zwangsgeld habe zahlen müssen. Das ist nicht korrekt recherchiert. Vom Rechtsanwalt des Vereins liegt uns eine schriftliche Bestätigung darüber vor, dass keine 1500 Euro gezahlt wurden. Vielmehr hat das Kreisverwaltungsreferat das Zwangsgeld von 1.500 Euro am 28.01.2015 zur Zahlung angefordert und die Anforderung derzeit wieder ausgesetzt.**)

Weiterhin behauptet der Artikel, dass die Gegner des Marsches für das Leben gegen das „reaktionäre“ Familienbild der Lebensschützer demonstriert haben. Tatsächlich richtete sich der Protest in erster Linie gegen das Lebensrecht der Ungeborenen und gegen den Paragrafen 218 StGB. Dies lässt sich leicht auf den Webseiten der Organisatoren recherchieren, wo deren Forderungen publiziert sind.***)

Verstoß gegen Ziffer 9 Pressekodex

Ziffer 9 des Pressekodex erklärt, dass es journalistischer Ethik widerspricht, „mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.“

Der hier beanstandete Artikel zeichnet ein Bild des Politikers Markus Hollemann, das ihn in seiner Ehre zu verletzt. Er zieht zum einen die politischen Fähigkeiten und zum andern den politischen Wertekompass von Markus Hollemann ohne hinreichende Begründung in Zweifel. Dies führte im Ergebnis zu seiner beruflichen Diskriminierung bei der Besetzung der Stelle des Münchner Umwelt- und Gesundheitsreferenten.

Hollemann hat eine christliche und wertorientierte Grundhaltung, die fest auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Dazu gehört auch die Unterstützung einer Lebensrechtsorganisation. Diese Haltung unwahrhaftig mit dem Begriff „radikal“ zu versehen (siehe die Ausführungen zu Ziffer 1), ist eine unbegründete Ehrverletzung.

Hollemanns politische Fähigkeiten attackiert der Artikel mit dem unseriösen Mittel des Abdrucks unbelegter Gerüchte. Es heißt im Artikel: „In dem Ort [Hollemanns Gemeinde Denzlingen] ist die Rede von verbrannter Erde […,] von mangelndem Durchsetzungsvermögen und Schwierigkeiten mit den Gemeinderäten.“ Es bleibt im Dunkeln, wer genau das behauptet, wie glaubwürdig derjenige ist und ob es Belege für die Behauptung gibt. Es handelt sich also um eine unbegründete Ehrverletzung.

Verstoß gegen Ziffer 10 Pressekodex

Ziffer 10 des Pressekodex fordert den Verzicht auf das Schmähen „religiöser, weltanschaulicher oder sittlicher Überzeugungen“.

Im beanstandeten Artikel heißt es zu Hollemanns christlicher und wertorientierter Grundhaltung, Hollemann mache aus dieser Haltung „keinen Hehl“, so als habe er sich dafür zu schämen und müsse dementsprechend eigentlich verheimlichen, dass er diese Haltung vertritt. Eine mit dem Grundgesetz deckungsgleiche Position zur Abtreibung nennt der Artikel „radikal“. Diese Charakterisierungen beinhalten eindeutig eine Herabsetzung und Beleidigung dieser religiösen, weltanschaulichen und sittlichen Positionen.

Verstoß gegen Ziffer 12 Pressekodex

Ziffer 12 des Pressekodex fordert: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“

Die Darstellung im beanstandeten Artikel, dass jemand mit einer christlichen und wertorientierten Grundhaltung wie Markus Hollemann aus dieser Haltung „keinen Hehl“ mache, so als habe er sich eigentlich dafür zu schämen und habe Gründe, diese Haltung zu verbergen, lässt auf eine Diskriminierungsabsicht gegenüber der christlichen Religion schließen. Die Diskriminierungsabsicht wird auch von dem Fakt untermauert, dass es in der Folge dieses Artikels tatsächlich zu einer beruflichen Diskriminierung des Christen Hollemann bei der Besetzung der Stelle des Münchner Umwelt- und Gesundheitsreferenten aufgrund seiner christlichen Überzeugungen kam.

*) Das Strafgesetzbuch und einschlägige Bundesverfassungsgerichtsurteile stellen Abtreibungen grundsätzlich unter Strafe und ermöglichen nur unter ganz bestimmten Ausnahmen einen Strafverzicht. StGB § 218: (1): „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft…“ StGB § 219 (1): „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens… daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann…“ Das entsprechende Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28.05.1993, Az.: 2 BvF 2/90, amtlicher Leitsatz: „1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. … Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten… 3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen… 4. Der Schwangerschaftsabbruch muß … grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein.“

**) E-Mail Kanzlei Stefan Brandmaier vom 17. März 2015

***) http://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/ und http://whatthefuck.noblogs.org/aufruf/


Kommentare

Fall Hollemann: FaireMedien.de legt Beschwerde beim Presserat ein — Ein Kommentar

  1. Lieber Herr Schührer,

    was der ARD bietet in seiner Serie „Commissario Brunetti“, ist eine Frechheit.
    http://www.daserste.de/unterhaltung/film/donna-leon/sendung/tierische-profite-102.html (ab etwa 57:30. Minute)

    Commissario Brunetti löst einen Fall. Wie nicht ganz selten bekommt die Kirche ihren Dreck ab: Das Kind des Bösen (Schlachthofbesitzer, Tierquäler, Krimineller) wird getauft, gleichzeitig schlagen seine Schergen einen Tierschützer nieder und zerstören dessen Wohnung. Das Infame daran ist der Wechsel, die mehrfache Überblendung zwischen Taufe und dem Wirken der Schlägertruppe. Da die Scheinheiligen, dort das wahre Opfer.
    Aber darüber wird sich niemand aufregen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jürg Rückert

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